Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Frist bis am 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Massnahme provisorisch bis zum Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts verlängert. 1.2 Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.