Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________, beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 229 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für die vorläufige Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 23. September 2016. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Frist bis am 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme angesetzt.