Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 335 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft (Neubeurteilung) Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Irre- führung der Rechtspflege Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 263 vom 8. Juli 2016 Regeste: Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV; amtliche Verteidigung versus verfassungsrechtlich ver- ankerte unentgeltliche Rechtspflege Die amtliche Verteidigung nach StPO ist eine einfach-gesetzliche Konkretisierung von Art. 29 Abs. 3 BV. Sie beschränkt sich auf die unentgeltliche Verbeiständung. Ein Verur- teilter kann – als gesetzlich vorgesehenes Korrelat – ein Erlass- oder ein Stundungsge- such stellen (E. 3.4). Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________, beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 229 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für die vorläufige Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 23. September 2016. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland Frist bis am 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Stellungnah- me angesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Massnahme provisorisch bis zum Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts verlängert. 1.2 Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unter- zeichnenden Rechtsanwalt. Ebenfalls mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________, der An- trag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei gutzuheissen und der Beschul- digte sei in Sicherheitshaft zu versetzen. 1.3 Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 entschied das regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland, dass der Beschwerdeführer bis zum 23. September 2016 in Sicherheitshaft versetzt werde, und dass der Vollzug nach Möglichkeit im Therapiezentrum D.________ zu erfolgen habe. 1.4 Mit Beschwerde vom 27. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen): 1. Es sei der Entscheid vom 13. Juni 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Ju- ra-Seeland (ZMG) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Freiheit zu entlas- sen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde umgehend ohne Anhörung der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt. 2 1.5 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. 1.6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf seinen Entscheid vom 13. Juni 2016 verweise. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 verfügte die General- staatsanwaltschaft, dass für das vorliegende Verfahren Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde. 1.7 Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 beantragte Staatsanwältin C.________ die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2016 auf eine Replik. 1.8 Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf CHF 1‘200.00 bestimmten Verfah- renskosten. 1.9 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. August 2016 teilweise – in Bezug auf die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) – guthiess, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Ju- li 2016 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung zurückwies. 1.10 Der Präsident i.V. eröffnete ein neues Verfahren (BK 16 335) und lud betreffend die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. August 2016 verzichtete das Regionale Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2016. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. August 2016 Folgendes: 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren BK 16 263 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 2. Für das vorliegende Verfahren BK 16 335 sei dem Beschwerdeführer eine Anwaltsentschädigung in Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten. 2. Das Dispositiv des erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. Au- gust 2016 lautet wie folgt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 3 4. Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, ei- ne Entschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 3. 3.1 Im Beschluss BK 16 263 begründete die Beschwerdekammer die Kostenfolge wie folgt (Hervorhebungen hier und anschliessend jeweils hinzugefügt): Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Ebenfalls ab- gewiesen wird der Antrag von Rechtsanwalt B.________, es sei dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei er, Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Einsetzung erfolgte gemäss Ziffer 6 der Ent- scheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2016 schon vorgängig und gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 3.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen diesbezüglich aus folgen- den Gründen gut (Urteil 6B_834/2016 E. 4 f.): Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm ohne Angabe von Gründen die unentgeltli- che Rechtspflege verweigert und dadurch Art. 29 Abs. 1-3 BV sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ver- letzt. Gelte die amtliche Einsetzung auch für das kantonale Beschwerdeverfahren, müssten die Kos- ten für das Verfahren sowie für die amtliche Vertretung vorab durch den Kanton übernommen werden, was aber nicht angeordnet worden sei (Beschwerde S. 22 ff.). Der Gerichtspräsident des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland setzte Rechtsanwalt B.________ am 13. Juli 2016 rückwirkend per 30. Mai 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Darauf verweisen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland wie auch die Vorinstanz. Diese hält fest, das amtli- che Mandat gelte auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. dazu VIKTOR LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 134 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Ziff. 3.1.). Mithin wurde die per 30. Mai 2016 angeordnete amtliche Verteidigung vor Vorinstanz nicht aufgehoben. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er die amtliche Verteidigung betrifft, beschwert sein sollte. Auf seine Rügen ist insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Diese bezieht sich auf die Einforderung von Kostenvorschüssen und die Über- bindung von Verfahrenskosten (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 62 ff. zu Art. 29 BV). Darauf geht die Vorinstanz nicht ein, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1300.-- [recte: CHF 1‘200.00] auferlegt. Dieser macht geltend, der Betrag sei zu hoch, werde nicht ausreichend begründet und hätte auf die Staatskasse genommen werden müssen (Beschwerde S. 24 f.). Die Vorinstanz wird die Vorausset- zungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV prüfen müssen. Es erübrigen sich deshalb grundsätzlich Ausführungen zu den kantonalen Kostenfolgen. Für den Fall, dass die Vorinstanz den entsprechenden Anspruch verneinen sollte, gilt es Folgendes festzuhalten. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1300.-- [recte: CHF 1‘200.00] liegen in der unteren Hälfte des gesetzlichen Rahmens 4 (vgl. Art. 28 in Verbindung mit Art. 4 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Ihre Festsetzung braucht keiner besonderen Begründung. Da der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren unterlag, ist die Kostenauflage gestützt auf Art. 428 StPO (unter der oben genannten Prämisse) nicht zu beanstanden. 3.3 In seiner neuerlichen Stellungnahme führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Umstritten ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht. lm angefochtenen Beschluss wurden die Verfahrenskosten […] dem Beschwerdeführer auferlegt. Über die unentgeltli- che Rechtspflege wurde im Dispositiv nicht befunden. Aus der Begründung geht hervor, dass der Be- schwerdeführer Anspruch auf einen anwaltlichen Vertreter hat. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen (1), die Nicht- Aussichtslosigkeit der Rechtssache (2) und die Notwendigkeit der Verbeiständung (3). Die beiden ers- ten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Verbeiständung […]. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses er- gibt sich, dass das Obergericht die Beschwerde nicht als aussichtslos erachtete. Wäre es anders, hät- te sie auch die anwaltliche Vertretung nicht bekräftigt und für das Beschwerdeverfahren bestätigt. Was würde es für einen Sinn ergeben, dem Beschwerdeführer in einer aussichtslosen Rechtssache einen Anwalt zur Seite zu stellen? Überhaupt keinen. Im Weiteren ist die Sache auch nicht aussichts- los, da die Haft ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, was Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt und in den jewei- ligen Stellungnahmen ans Bundesgericht auch nicht bestritten wird. Im Weiteren kann auf die in der Beschwerde zitierte herrschende Lehrmeinung verwiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass das gesamte Verfahren einer Rechtsgrundlage entbehrt, können dem Beschwerdeführer unter keinem Ti- tel Rechtskosten auferlegt werden. […] Die ASMV ist somit für das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Kosten verantwortlich. Die Höhe der Kosten steht sodann in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung der Beschwerdekammer, handelt es sich doch um das Anordnen von Haft ohne gesetzliche Grundlage. Art. 428 StPO kann bereits deshalb nicht herangezogen wer- den, weil die Haft selbst keine gesetzliche Grundlage hat. Wer das Gesetz negiert, kann sich nicht darauf berufen. Dies wäre geradezu rechtsmissbräuchlich. Dies hätte zur Folge, dass der Staat Per- sonen ohne gesetzliche Grundlage inhaftieren kann und wenn sie sich dagegen wehren, ihnen Kos- ten auferlegen darf. In einem Rechtsstaat ist weder das eine noch das andere zulässig. Zusammen- fassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf einen Anwalt zu keinem Zeit- punkt versagt wurde, was sich aus der Begründung entnehmen lässt. Ihm nun Kosten aufzuerlegen, wäre widersprüchlich und somit willkürlich. Gebühren sind Kausalabgaben und als solche Abhängig vom Verursacherprinzip. Der Beschwerdeführer ist nicht unterlegen, weil es gar keine gesetzliche Grundlage für die Haft gibt. Wird die so angeordnete Haft bestätigt, handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsanwendung und somit auch nicht um eine gebührenpflichtige Leistung. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Auf- wand beträgt drei Stunden bei einem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde. Dies ergibt eine Entschä- digung in Höhe von CHF 750.00 zuzüglich MwSt (inkl. Auslagen). Der amtliche Stundenansatz kommt hier nicht zum Tragen. Es geht um eine komplexe Rechtsfrage, weshalb auch derart zahlreiche Stel- lungnahmen eingeholt wurden und der erste Entscheid rechtsfehlerhaft war. Angesichts der Tatsache, dass das Obergericht ein neues Verfahren eröffnet hat, ist dem Beschwerdeführer auch für dieses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Kostennote wird auf Verlangen nachgereicht. Die Mit- tellosigkeit kann mittels eines neuerlich eingeholten Kontoauszuges belegt werden. 5 3.4 3.4.1 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt, die also ‹definitiv› entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag um- schreiben (vgl. dazu MEYER et al.; in: Basler Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen, BGE 135 III 334 E. 2 f.). Aus den oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen folgt, dass in der Neubeurteilung ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Vorausset- zungen einer Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist nach den verbindlichen bundesgerichtli- chen Erwägungen die Kostenauflage gestützt auf Art. 428 StPO nicht zu beanstan- den. Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut gel- tend macht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Haft fehle. 3.4.2 Zu ergründender Kernpunkt ist vorliegend also das Verhältnis respektive das Ne- beneinander von amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 StPO einerseits und un- entgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV andererseits. Die Beschwer- dekammer ging bisher (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und mit Blick auf Art. 425 sowie Art. 135 Abs. 4 StPO) davon aus, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – namentlich mit dem Ziel, von den Verfahrenskosten befreit zu werden – für den Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO weder vorgesehen noch er- denklich ist. Anders verhält es sich gemäss klarem, da explizit erwähntem Wortlaut von Art. 136 StPO für die Privatklägerschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 14 436 vom 17. Februar 2015 E. 4: Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO ist der Privatklägerschaft vorbehalten. Für einen Beschuldigten besteht analog dazu das Institut der amt- lichen Verteidigung. Als Beschuldigter kann der Beschwerdeführer nicht die unentgeltliche Rechts- pflege verlangen. Wenn, dann wäre es die amtliche Verteidigung, welche sich auch auf das Be- schwerdeverfahren erstrecken würde, diese wurde jedoch, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht ab- gelehnt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.). 3.4.3 In der Rechtsprechung und in der Lehre finden sich zu dieser Thematik beispiels- halber folgende Ausführungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne jegliche Begründung seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Damit rügt er die Begründungs- pflicht als verletzt. Die Abweisung seines Antrags verstosse überdies gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Die Vorinstanz entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorweg mit Verfügung vom 21. Mai 2015. Zur Begründung führte sie aus, für die be- schuldigte Person sei in der StPO keine unentgeltliche Rechtspflege für die Prozesskosten vorgese- hen, weshalb auf den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei. Den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers wies sie mit der Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher kann er beim Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt […]. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fall wäre an- ders verlaufen, wenn er anwaltlich vertreten gewesen wäre. Er stützt sein Begehren auf Art. 29 Abs. 3 6 BV. Diese Bestimmung garantiert für sämtliche staatliche Verfahren einen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung […]. Handelt es sich um ein Bagatelldelikt, besteht allerdings auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung […]. Der Beschwerdeführer macht lediglich Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit, indem er darlegt, über kein Einkommen zu verfügen und von der AHV und Ergänzungsleistungen zu leben. Inwiefern im vor- liegenden Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliegen sollten und nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden durfte, ist damit weder dargetan noch ersichtlich. […] Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung nicht gewährt, verletzt sie kein Bundesrecht. (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1; hier geht das Gericht nicht konkret auf die Unterscheidung von amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsprechung ein). Das Kantonsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, dass darauf nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur die Privatklägerschaft Anspruch habe. In einer Eventualbegründung hält es zudem fest, dass das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerde- führerin hält dem entgegen, nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden den anderen Verfahrensbeteiligten, wozu sie gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gehöre, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu. Durch die Beschlagnahme und die Kontosperre sei massiv in ihre Grundrechte ein- gegriffen worden. Sie sei berechtigt sei, sich dagegen zu wehren und habe dabei im Falle der Bedürf- tigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV, der in sämtlichen Rechtsgebieten zur Anwendung komme, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Strafprozessordnung sieht zwei Formen der unentgeltlichen Rechtspflege für bedürftige Personen vor, nämlich einerseits die amtliche Verteidi- gung der beschuldigten Person nach Art. 132 ff. StPO, soweit die Verteidigung zur Wahrung der In- teressen geboten ist, und andererseits die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO, soweit die Durchsetzung der Zivilansprüche in Frage steht und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. […]. (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3; hier geht das Gericht auf die Unterscheidung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsprechung ein). In Art. 132 StPO wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung von Art. 29 Abs. 3 BV für das Strafverfahren konkretisiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Art. 132 StPO sei verfassungswidrig und das Bundesgericht Bundesrecht - und damit auch die Bestimmungen der StPO - frei, nicht bloss auf Willkür hin prüft, gehen die beiden Ver- fassungsrügen an der Sache vorbei. Zu prüfen ist, ob das Obergericht Art. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte. (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.3; hier spricht das Gericht von einer Kon- kretisierung aus Art. 29 Abs. 3 BV, geht aber auf die Verfahrenskosten nicht ein). Der Beschuldigte […] stellte mit Eingabe vom 4. April 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuwei- sen, unter […] Kostenfolge, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Bezug auf das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 136 StPO generell nur für die Privatklägerschaft, nicht aber für die beschuldigte Person, vorgesehen ist. Im Übrigen ist der Beizug einer Verteidigung im vorliegenden Fall ohnehin nicht not- wendig, zumal der Beschuldigte mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. März 2016 nur zur fakul- tativen Stellungnahme aufgefordert wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschul- digten ist daher abzuweisen. (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abtei- 7 lung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 [470 16 61]; diese Haltung entspricht der erläu- terten Praxis der Beschwerdekammer). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Beschwerdeverfahren insbesondere auch dann zu stellen, wenn die Verfahrensleitung des Vorverfahrens der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 StPO oder der beschuldigten Person die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bewilligt hat. Dies deshalb, weil die Frage der Aussichtslosigkeit an- hand der Anträge im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist und sich von den Anträgen im Vorverfahren unterscheidet. Obsiegt die gesuchstellende Partei im Beschwerdeverfahren, hat sie keine Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit ge- genstandslos. (CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Straf- sachen, in: ZStrR 131/2013, S. 177 ff., S. 193; der Autor spricht sich dafür aus, [je- weils] ein ‹Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege› zu stellen). Das Institut der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 ff. StPO setzt im Strafprozess Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV um, wonach Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, Anspruch auf ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand haben, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, Rz. 779; der Autor spricht von einer Umsetzung, schliesst die Verfahrenskosten aber nicht mit ein). Die unentgeltliche Prozessführung (als Oberbegriff) umfasst einerseits die unentgeltliche Rechtspfle- ge und bezieht sich insoweit auf die (bei gerichtlichen Instanzen übliche) Einforderung von Kostenvor- schüssen und die Überbindung von Verfahrenskosten. Andererseits zielt sie auf unentgeltliche Ver- beiständung, auf die Bestellung und Entschädigung eines Rechtsvertreters ab; im Strafprozess zählt dazu die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. (STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 63 zu Art. 29 BV). Die amtliche Verteidigung zeichnet sich dadurch aus, dass deren Kosten vorweg vom Staat über- nommen werden. Entgegen der bisherigen Lage in einzelnen Kantonen gehören diese Kosten aber zu den Verfahrenskosten und müssen von der verteidigten Person zurückerstattet werden, sobald sie wirtschaftlich dazu in der Lage ist. […] Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Falle von Mittellosigkeit ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und spezifisch für Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs […] benötigt. […] Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Tragung der Kos- ten der amtlichen Verteidigung. Soweit die beschuldigte Person zur Tragung diese Kosten verurteilt wird, wird sie rückerstattungspflichtig, was weder grundsätzlich der Verfassung noch der EMRK wi- derspricht, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist. […] Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a muss die betrof- fene Person zuerst zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden […], bevor ein Rückerstat- tungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Teil der Verfahrenskosten sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, was sich aus Art. 426 Abs. 1 ergibt. (RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, N. 4 und 23 zu Art. 132 StPO sowie N. 21 und 26 zu Art. 135 StPO). Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte Person die Kos- ten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. […] Art. 426 Abs. 1 Satz 1 ist nur eine unechte Ausnahme von der grundsätzlich vollumfänglichen Kostentragungspflicht der verurteilten beschuldigten Person. Ein Verzicht auf die Kostenauflage [Anm.: durch Erlass nach 8 Art. 425 StPO] kann sich bspw. in einem abweisenden Entscheid betreffend Bestellung einer amtli- chen Verteidigung bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dann rechtfertigen, wenn die verfügba- ren Mittel für die Verteidigung bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt werden. […] (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 2 und 14 zu Art. 426 StPO sowie N. 4 zu Art. 425 StPO). 3.4.4 Die in Art. 132 StPO verankerte amtliche Verteidigung – welche auch in Verfahren nachträglicher selbständiger Entscheide Anwendung findet – ist somit als einfach- gesetzliche Konkretisierung von Art. 29 Abs. 3 BV zu verstehen. Sie ist beschränkt auf die unentgeltliche Verbeiständung. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, ist vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Art. 190 BV) und soweit ersichtlich EMRK- konform. Sowohl deren Zustandekommen als auch deren Inhalt lassen sich mit an- deren Worten nicht direkt beispielsweise mit Art. 64 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) oder mit Art. 111 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21; Stichwort Verfahren nach Art. 38a Gesetz über den Straf- und Mass- nahmenvollzug [SMVG, BSG 341.1] resp. Art. 38 Abs. 2 Bst. m EG ZSJ [BSG 271.1]) vergleichen. Ein Verurteilter kann im Gegenzug – als gesetzlich vorgesehe- nes Korrelat – ein Erlass- oder ein Stundungsgesuch nach Art. 425 StPO stellen. Vor diesem Hintergrund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ver- fahren BK 16 263 nicht einzutreten. Mithin ändert sich im Vergleich zum Beschluss vom 8. Juli 2016 im Resultat nichts, jedoch erfolgt – wie es das Bundesgericht for- dert – ein formeller Entscheid (auf Nichteintreten). Im Übrigen wäre das Gesuch – der Begründungslinie im Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 6 folgend – subsidiär auch inhaltlich unbegründet und damit abzuweisen, wollte man in Verfahren nach der StPO dem Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV tatsächlich einen selbstständigen Gehalt zuerkennen. 3.5 Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen wird, erübrigt sich eine Neubeurteilung der Kostenauflage (siehe E. 5.2 des Urteils 6B_834/2016 vom 16. August 2016). 4. Aus den genannten Gründen ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 ebenso nicht einzutreten. Seine Entschädigung für die Nebenverfahren wird Rechtsanwalt B.________ als (weiterhin) eingesetzter amtli- cher Verteidiger bei Abschluss des Hauptverfahrens geltend machen können. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses gehen aufgrund der nötig gewordenen Neubeurteilung zu Lasten des Kantons. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als mit Ziffer 1 des Dispositivs die Beschwerde (gegen die Anordnung von Sicherheitshaft) abgewiesen wurde. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen sind. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird abgewiesen. 5. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten des Verfahrens BK 16 335, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11