Insgesamt rückt die Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Befristung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016 ist daher abzuweisen. 7. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).