Die Untersuchung wird ausreichend vorangetrieben. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer in Strafsachen keine Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Die dreimonatige Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Insgesamt rückt die Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe.