Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen notwendig sein sollen, um noch etwas Sachdienliches herauszufinden. 6.3 Im jetzigen Stadium der Untersuchung kann nicht mit praktischer Sicherheit von einer bedingten Strafe ausgegangen werden. Die neusten Erkenntnisse gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft werfen vielmehr ein neues Licht auf den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Haftverlängerung aufgezeigt, welche Ermittlungshandlungen sie noch durchführen will. Darauf wird verwiesen. Die Untersuchung wird ausreichend vorangetrieben.