Stehe mit praktischer Sicherheit fest, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkenne, dürfe und müsse dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Eventualiter werde ausserdem beantragt, die Haft bis längstens 15. September 2016 zu beschränken. Angesichts der schwachen Verdachtslage sei es geboten, die Untersuchung voranzutreiben und abzuschliessen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen notwendig sein sollen, um noch etwas Sachdienliches herauszufinden.