8 liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsatz, wonach die Möglichkeit des bedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ausser Acht zu lassen sei, gelte nicht absolut. Stehe mit praktischer Sicherheit fest, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkenne, dürfe und müsse dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt werden.