Die neuste Befragung des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 hat ausserdem gezeigt, dass von diesem sehr wohl noch weitere relevante Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der Tatbegehung zu erwarten sind. Dass der Beschwerdeführer für weitere Befragungen freiwillig in die Schweiz reisen würde, ist kaum vorstellbar. Damit ist die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu bejahen. Ausführungen zur Frage der Kollusionsgefahr erübrigen sich.