221 StPO). Selbst wenn aber im aktuellen Zeitpunkt damit zu rechnen wäre, dass das urteilende Gericht eine bedingte Strafe aussprechen werde, stünde dies der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 191 vom 13. Juni 2014 E. 4.4; BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4). Die neuste Befragung des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 hat ausserdem gezeigt, dass von diesem sehr wohl noch weitere relevante Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der Tatbegehung zu erwarten sind.