Eine internationale Ausschreibung sei ausserdem nicht in seinem Sinn, weil er auf die internationale Mobilität angewiesen sei, da er den Lebensunterhalt für seine Familie in Frankreich verdienen müsse. 5.3 Der Beschwerdeführer lebt in Frankreich und Rumänien und hat keinen Bezug und keine Bindungen zur Schweiz. Er hat hier weder eine Arbeitsstelle noch eine andere gesicherte Einkunft. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass er bei einer Entlassung wohl nach Frankreich oder Rumänien zurückkehren werde. In Frankreich hat er keinen festen Wohnsitz und ist dort nicht angemeldet. Ein Untertauchen in diesem Land wäre für ihn problemlos möglich.