Vielmehr dürfe er mit einem Freispruch rechnen. Eine Verurteilung komme höchstens wegen Gehilfenschaft infrage, aber nicht mit Vorsatz auf die zur Diskussion stehende Deliktssumme. Seine Vorstrafen lägen entweder weit zurück oder seien Bagatelldelikte. Eine unbedingte Freiheitsstrafe stehe selbst im Fall einer Anklageerhebung nicht im Raum. Daraus könnten also keine Fluchtanreize begründet werden. Eine internationale Ausschreibung sei ausserdem nicht in seinem Sinn, weil er auf die internationale Mobilität angewiesen sei, da er den Lebensunterhalt für seine Familie in Frankreich verdienen müsse.