7 sichtlich, inwiefern seine Anwesenheit im Strafverfahren noch nötig sein sollte. E.________ und F.________ seien vollumfänglich, I.________ dem Grundsatz nach geständig. Ihre Aussagen seien mehrheitlich übereinstimmend. Es möge richtig sein, dass er nach einer Haftentlassung nach Frankreich oder Rumänien zurückkehre. Dadurch sei aber noch keine Fluchtgefahr begründet. Es bestehe für ihn kein Anlass, sich dem Strafverfahren oder dem Vollzug einer Strafe zu entziehen. Vielmehr dürfe er mit einem Freispruch rechnen.