1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Strafverfahren seien von ihm keine weiteren relevanten Auskünfte zu erwarten im Zusammenhang mit seiner Rolle oder jener der Mitbeschuldigten. Gleiches gelte für die Mitbeschuldigten, welche sich bereits abschliessend zu seiner Rolle geäussert hätten. Es sei nicht er-