Es handelt sich dabei keineswegs um unbedeutende Details. Die Widersprüche machen vielmehr deutlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – auch diejenigen zu seinem Tatbeitrag und zu seinem Wissen um das deliktische Vorhaben – kaum glaubhaft sind. Es bestehen insgesamt genügend konkrete Verdachtsmomente, die den Beschwerdeführer einer irgendwie gearteten Beteiligung am Diebstahl dringend verdächtig machen. Um welche Art von Tatbeitrag es dabei geht, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich seit der Haftanordnung verdichtet und ist mithin zu bejahen.