Die Staatsanwaltschaft reichte einzig das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 ein, welches zeigt, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Dies reicht nicht aus, um daraus Belastungstatsachen zur Begründung des dringenden Tatverdachts ableiten zu können. 4.7 Dessen ungeachtet wird aus den aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen und im Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass dieser seinen Tatbeitrag zu vertuschen versucht. Es handelt sich dabei keineswegs um unbedeutende Details.