6 schwerdeführer belegen sollen, müssen sich diese nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen aus den Haftakten selber ergeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 3. f.). Die Belege der Auswertung der Antennenstandorte bzw. des Navigationsgerätes liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft reichte einzig das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 ein, welches zeigt, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Vorhalte gemacht wurden.