Daneben habe sich der Beschwerdeführer am 17. März 2016 in Gstaad aufgehalten. Dies würden die Antennenstandorte und die gespeicherte Zielangabe seines Navigationsgerätes belegen, wobei er letzteres am Tag seiner Festnahme angeblich zu ersten Mal verwendet habe. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft im Haftverfahren nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen (Art. 224 Abs. 2 StPO).