Diese könnte ein naheliegender Grund dafür sein, dass der Beschwerdeführer von E.________ nicht unnötig belastet wird. 4.6 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seinen Aussagen bereits mehrmals im Kanton Bern aufgehalten. Unter anderem sei er am 22. April 2014 in der Region um den Bubenbergplatz in Bern gewesen. An diesem Tag habe ein Treffen zwischen zwei unbekannten Tatbeteiligten und dem Geschädigten G.________ in der Filiale der H.________ am Bubenbergplatz stattgefunden. Daneben habe sich der Beschwerdeführer am 17. März 2016 in Gstaad aufgehalten.