Er gab indessen zu Protokoll, E.________ und dessen Familie seit rund 20 Jahren zu kennen, mit E.________ früher geboxt zu haben und mit ihm ein bis zwei Mal im Monat zu telefonieren (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 243 ff.). Ausserdem lebte der Beschwerdeführer mit E.________ in Frankreich in der gleichen Wohnung, ohne dafür Miete bezahlen zu müssen (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 300). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer bestehenden Freundschaft zwischen den beiden Personen ausgegangen. Diese könnte ein naheliegender Grund dafür sein, dass der Beschwerdeführer von E.______