__ den Beschwerdeführer an ihrer Befragung nicht erwähnte, kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Beschwerdeführer von den Mitbeschuldigten nicht belastet bzw. entlastet wird, reicht nach dem Gesagten nicht aus, um den gegen den Beschwerdeführer bestehenden dringenden Tatverdacht zu zerstreuen. Die Vorinstanz hat ausserdem darauf hingewiesen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ eine langjährige Freundschaft besteht. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet eine Freundschaft zu E.________. Er gab indessen zu Protokoll, E.____