_ entlastet zu werden. Wenn E.________ bei seiner Einvernahme am 28. Juli 2016 aussagte, der Beschwerdeführer habe mit dem Diebstahl nichts zu tun gehabt, dürfte er damit aber bloss die Handlungen in der Bankfiliale gemeint haben. Immerhin sagte E.________ im nächsten Satz, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer realisiert habe, worum es gehe. Mit anderen Worten kann gestützt auf diese Aussage ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Allein aus der Tatsache, dass I.________ den Beschwerdeführer an ihrer Befragung nicht erwähnte, kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten.