5 gen vor der Fahrt nach Bern (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 545 ff.). Da E.________, F.________ und der Beschwerdeführer ein gemeinsames Zimmer hatten (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 322 ff.), liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Herstellung des Paketes zumindest mitbekommen hat. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, von den beiden Hauptbeschuldigten E.________ und F.________ entlastet zu werden.