Dieser habe immer gesagt, dass sie sich beeilen sollten. Zwischendurch habe E.________ auch mit einer Frau gesprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihre Stimme gehört, sie habe „Zigeunerisch“ gesprochen (Protokoll Hafteröffnung vom 30. Juni 2016, Z. 102 ff. und 124 ff.). Diese Aussagen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer sowohl das von E.________ als auch das vom jeweiligen Gesprächspartner Gesprochene mithören und zumindest teilweise verstehen konnte.