Der Beschwerdeführer macht als Grund für die Fahrt zwar geltend, er hätte von E.________ dafür EUR 300.00 erhalten sollen, das Geld sei ihm aber noch nicht ausbezahlt worden (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 57). Dem widerspricht aber die Aussage von E.________, wonach mit dem Beschwerdeführer kein Geld für die Fahrt vereinbart gewesen sei (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 295 f.). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer berichtete, E.________ habe während der gesamten Fahrt von Annemasse nach Bern telefoniert, hauptsächlich mit einem Mann. Dieser habe immer gesagt, dass sie sich beeilen sollten.