Ausserdem widersprechen die Schilderungen des Beschwerdeführers auch dem Amtsbericht der Kantonspolizei Bern. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Spitalgasse und im Storchengässchen in Bern bewegt hat, also in entgegengesetzter Richtung zum Parkplatz beim COOP. Für diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Begründung liefern. In seinen Einvernahmen stellt er sich indessen häufig auf den Standpunkt, sich nicht mehr zu erinnern (z.B. mehrmals im Protokoll seiner Einvernahme vom 21. Juli 2016, ab Z. 136 ff.), was in Anbetracht der kurzen verstrichenen Zeit nicht überzeugt.