___ angerufen und sich danach wieder zur Bank begeben zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 538 ff.). Nur wenige Tage später gab er zu Protokoll, zurück beim Parkplatz keinen Kontakt mehr zu den beiden anderen Beteiligten gehabt zu haben, weil diese auf seinen Anruf nicht geantwortet hätten. Deshalb sei er zur Bank zurückgekehrt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. Juli 2016, Z. 272 ff.). Hier liegt die Widersprüchlichkeit der Aussagen auf der Hand, eine Erklärung dafür jedoch nicht. Ausserdem widersprechen die Schilderungen des Beschwerdeführers auch dem Amtsbericht der Kantonspolizei Bern.