Diese Ansicht vertritt auch die Beschwerdekammer in Strafsachen. Zur Begründung kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2016 verwiesen werden (S. 2 unten). Demnach erwies sich die erste und wiederholt gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ankunft in Bern zusammen mit E.________ und F.________ zur Bank gegangen, als falsch. Es stellte sich heraus, dass E.________ den Parkplatz alleine verliess, während dem der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ in eine andere Richtung davonging.