Sie hat die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten aber als knapp genügend dokumentiert erachtet. Im angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2016 wird dieser Vorbehalt indessen nicht mehr gemacht. Die Vorinstanz stützt den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorweg auf den Umstand, dass dieser zum Zweck und den Umständen seines Aufenthaltes in Bern sowie den Gründen seines Verhaltens am 29. Juni 2016 in der Nähe des Tatortes keine glaubhaften Aussagen machen kann. Diese Ansicht vertritt auch die Beschwerdekammer in Strafsachen.