Es sei kein Grund ersichtlich, warum die drei ihn schützen und zum eigenen Nachteil ein unvollständiges Geständnis ablegen sollten. Es sei denn auch naheliegend, dass er nicht in die deliktischen Absichten der drei anderen eingeweiht gewesen sei, weil sein Mitwissen nicht im Interesse der Beteiligten liege. Auch liege der vorgeworfene Diebstahl jenseits seiner Vorstellungskraft. 4.3 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits im Entscheid vom 1. Juli 2016 bejaht. Sie hat die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten aber als knapp genügend dokumentiert erachtet.