Erst auf Nachfrage hin erkläre sie, dass er (der Beschwerdeführer) der Fahrer gewesen sei und nicht gewusst habe, worum es gehe. Auch F.________ habe keinen Grund, ihn (den Beschwerdeführer), den sie kaum kenne, zu Unrecht zu entlasten. I.________ erwähne ihn erst gar nicht anlässlich ihrer Befragung. Die Aussagen der drei Tatbeteiligten seien unabhängig voneinander gemacht worden, aber trotzdem kongruent. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die drei ihn schützen und zum eigenen Nachteil ein unvollständiges Geständnis ablegen sollten.