Auch andere Anzeichen dafür, dass E.________ ihn aus dem Geschehen habe heraushalten wollen, würden nicht vorliegen. E.________ habe nicht nur sich selber, sondern auch F.________ und I.________ schwer belastet. Es sei unerklärlich, weshalb E.________ nur gerade ihn (den Beschwerdeführer) zu Unrecht entlasten sollte. Auch F.________ mache umfassende Aussagen zu Tatplanung und -hergang. Ihn (den Beschwerdeführer) erwähne sie gar nicht erst. Erst auf Nachfrage hin erkläre sie, dass er (der Beschwerdeführer) der Fahrer gewesen sei und nicht gewusst habe, worum es gehe.