Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien letztlich unbedeutende Details. Die Aussagen der Tatbeteiligten, welche ihn entlasten, würden dabei ausser Acht gelassen. E.________ habe ausführlich über die Planung und Ausführung des Delikts ausgesagt. Ebenso ausdrücklich habe er aber ausgeführt, dass er (der Beschwerdeführer) absolut nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz gehe von einer Freundschaft zwischen ihnen aus, eine solche bestehe aber nicht und gehe aus den Akten auch nicht hervor. Auch andere Anzeichen dafür, dass E.________ ihn aus dem Geschehen habe heraushalten wollen, würden nicht vorliegen.