3 Grund der Fahrt, die Fahrt selbst und den Aufenthalt in Bern Auskunft gegeben. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Aussagen, welche seine angebliche Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit belegen würden. Im angefochtenen Entscheid werde ausserdem nicht darauf eingegangen, inwiefern diese Widersprüche auf eine Tatbeteiligung hindeuten sollten und inwiefern von seinen Aussagen auf einen dringenden Tatverdacht geschlossen werden könne. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien letztlich unbedeutende Details.