Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, am fraglichen Diebstahl nicht beteiligt gewesen zu sein und von den deliktischen Absichten von E.________ und F.________ keine Kenntnis gehabt zu haben. Seine Aufgabe sei einzig gewesen, die beiden von Annemasse nach Bern zu fahren. Dafür habe er EUR 300.00 sowie seine Auslagen ersetzt erhalten sollen. Seine Aussagen würden von der Vorinstanz zu Unrecht auf die Goldwaage gelegt. Er habe von Anfang an umfassend über den