4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wegen bandenmässigen Diebstahls. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.