___ am 28. Juli 2016 bereits in den beim Zwangsmassnahmengericht edierten Akten befindet. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. August 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be-