Die Anträge des Beschwerdeführers wurden der Staatsanwaltschaft am 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne diese zur Edition der verlangten Akten aufzufordern. Mit anderen Worten wurde es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt, ob sie die einverlangten Unterlagen im Haftbeschwerdeverfahren offenlegen will oder nicht. Die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen blieb ohne Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Protokoll der Einvernahme von E.________ am 28. Juli 2016 bereits in den beim Zwangsmassnahmengericht edierten Akten befindet.