Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte am 17. August 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen, es seien bei der Staatsanwaltschaft Belege bezüglich der Auswertung der Antennenstandorte zu edieren. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdekammer in Strafsachen einverlangten Unterlagen zur Haftbeschwerde ein. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden der Staatsanwaltschaft am 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne diese zur Edition der verlangten Akten aufzufordern.