Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 11. August 2016 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen. Dieser nahm am 16. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Gleichzeitig reichte er das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.