Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2016 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als dass die Verlängerung der Untersuchungshaft längstens bis am 15. September 2016 anzuordnen sei. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Protokolle der Einvernahmen mit E.________ am 28. Juli 2016 und mit F.________ am 9. August 2016. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 11. August 2016 Staatsanwalt C.__