Am 22. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 29. Juli 2016 gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis am 28. Oktober 2016. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. August 2016 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2016 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.