Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 331 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen bandenmässigen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 29. Juli 2016 (KZM 16 1014) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen bandenmässigen Diebstahls. Am 29. Juni 2016 wurde der Be- schwerdeführer verhaftet. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 1. Juli 2016 wurde Untersu- chungshaft angeordnet und der Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat in Untersuchungshaft versetzt. Am 22. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ei- nen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Diesen An- trag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 29. Juli 2016 gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis am 28. Oktober 2016. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. August 2016 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2016 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in- soweit aufzuheben, als dass die Verlängerung der Untersuchungshaft längstens bis am 15. September 2016 anzuordnen sei. Ausserdem beantragte der Beschwerde- führer die Edition der Protokolle der Einvernahmen mit E.________ am 28. Juli 2016 und mit F.________ am 9. August 2016. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 11. August 2016 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Ver- fahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen. Dieser nahm am 16. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Gleichzeitig reichte er das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte am 17. August 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen, es seien bei der Staatsanwaltschaft Belege bezüglich der Auswertung der Antennenstandorte zu edieren. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerde- kammer in Strafsachen einverlangten Unterlagen zur Haftbeschwerde ein. Die An- träge des Beschwerdeführers wurden der Staatsanwaltschaft am 18. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne diese zur Edition der verlangten Akten aufzu- fordern. Mit anderen Worten wurde es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft ge- stellt, ob sie die einverlangten Unterlagen im Haftbeschwerdeverfahren offenlegen will oder nicht. Die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen blieb ohne Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Protokoll der Einvernahme von E.________ am 28. Juli 2016 bereits in den beim Zwangsmassnahmengericht edierten Akten befindet. Der Beschwerde- führer replizierte am 23. August 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- 2 schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 29. Juni 2016 kam es in der Filiale der H.________ AG (Bank) in Bern zu ei- nem Diebstahl von EUR 1‘000‘000.00, einem sog. Rip-Deal, zum Nachteil der D.________AG. Zwei Personen, E.________ und F.________, konnten noch in der Filiale verhaftet werden. Vor der Bankfiliale traf die Polizei auf den Beschwerdefüh- rer, welcher ebenfalls verhaftet wurde. Ferner wurde eine Frau namens I.________ festgenommen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich an besagtem Dieb- stahl beteiligt zu haben, wobei seine Rolle noch nicht vollständig geklärt sei. Unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher in Paris arbeitet, E.________ und F.________ mit seinem Auto von Annemasse (F) nach Bern fuhr und während der Tatausführung auf die beiden Vorgenannten wartete. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts wegen bandenmässigen Diebstahls. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtli- cher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der be- troffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haft- prüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Gan- zen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, am fraglichen Diebstahl nicht beteiligt gewe- sen zu sein und von den deliktischen Absichten von E.________ und F.________ keine Kenntnis gehabt zu haben. Seine Aufgabe sei einzig gewesen, die beiden von Annemasse nach Bern zu fahren. Dafür habe er EUR 300.00 sowie seine Aus- lagen ersetzt erhalten sollen. Seine Aussagen würden von der Vorinstanz zu Un- recht auf die Goldwaage gelegt. Er habe von Anfang an umfassend über den 3 Grund der Fahrt, die Fahrt selbst und den Aufenthalt in Bern Auskunft gegeben. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Aussagen, welche seine angebliche Wider- sprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit belegen würden. Im angefochtenen Ent- scheid werde ausserdem nicht darauf eingegangen, inwiefern diese Widersprüche auf eine Tatbeteiligung hindeuten sollten und inwiefern von seinen Aussagen auf einen dringenden Tatverdacht geschlossen werden könne. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien letztlich unbedeutende Details. Die Aussagen der Tatbeteilig- ten, welche ihn entlasten, würden dabei ausser Acht gelassen. E.________ habe ausführlich über die Planung und Ausführung des Delikts ausgesagt. Ebenso aus- drücklich habe er aber ausgeführt, dass er (der Beschwerdeführer) absolut nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz gehe von einer Freundschaft zwischen ihnen aus, eine solche bestehe aber nicht und gehe aus den Akten auch nicht hervor. Auch andere Anzeichen dafür, dass E.________ ihn aus dem Ge- schehen habe heraushalten wollen, würden nicht vorliegen. E.________ habe nicht nur sich selber, sondern auch F.________ und I.________ schwer belastet. Es sei unerklärlich, weshalb E.________ nur gerade ihn (den Beschwerdeführer) zu Un- recht entlasten sollte. Auch F.________ mache umfassende Aussagen zu Tatpla- nung und -hergang. Ihn (den Beschwerdeführer) erwähne sie gar nicht erst. Erst auf Nachfrage hin erkläre sie, dass er (der Beschwerdeführer) der Fahrer gewesen sei und nicht gewusst habe, worum es gehe. Auch F.________ habe keinen Grund, ihn (den Beschwerdeführer), den sie kaum kenne, zu Unrecht zu entlasten. I.________ erwähne ihn erst gar nicht anlässlich ihrer Befragung. Die Aussagen der drei Tatbeteiligten seien unabhängig voneinander gemacht worden, aber trotz- dem kongruent. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die drei ihn schützen und zum eigenen Nachteil ein unvollständiges Geständnis ablegen sollten. Es sei denn auch naheliegend, dass er nicht in die deliktischen Absichten der drei anderen einge- weiht gewesen sei, weil sein Mitwissen nicht im Interesse der Beteiligten liege. Auch liege der vorgeworfene Diebstahl jenseits seiner Vorstellungskraft. 4.3 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer be- reits im Entscheid vom 1. Juli 2016 bejaht. Sie hat die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten aber als knapp genügend dokumen- tiert erachtet. Im angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2016 wird dieser Vorbehalt indessen nicht mehr gemacht. Die Vorinstanz stützt den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorweg auf den Umstand, dass dieser zum Zweck und den Umständen seines Aufenthaltes in Bern sowie den Gründen seines Ver- haltens am 29. Juni 2016 in der Nähe des Tatortes keine glaubhaften Aussagen machen kann. Diese Ansicht vertritt auch die Beschwerdekammer in Strafsachen. Zur Begrün- dung kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Haftverlängerungs- antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2016 verwiesen werden (S. 2 unten). Demnach erwies sich die erste und wiederholt gemachte Aussage des Beschwer- deführers, er sei nach seiner Ankunft in Bern zusammen mit E.________ und F.________ zur Bank gegangen, als falsch. Es stellte sich heraus, dass E.________ den Parkplatz alleine verliess, während dem der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ in eine andere Richtung davonging. Für diesen Wider- spruch bot der Beschwerdeführer bis heute keine Erklärung. 4 Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen sich auch in einem weiteren Punkt. Zunächst machte er geltend, als er von der Bankfiliale zum COOP am Bahnhof zurückgekehrt sei, habe ihn E.________ angerufen und ihm gesagt, er solle vor der Bank auf ihn warten (Protokoll Hafteröffnung vom 30. Juni 2016, Z. 182 ff.). Später sagte er aus, vom COOP aus selber E.________ angerufen und sich danach wieder zur Bank begeben zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 538 ff.). Nur wenige Tage später gab er zu Protokoll, zurück beim Parkplatz keinen Kontakt mehr zu den beiden anderen Beteiligten gehabt zu haben, weil diese auf seinen Anruf nicht geantwortet hätten. Deshalb sei er zur Bank zurückgekehrt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. Juli 2016, Z. 272 ff.). Hier liegt die Widersprüchlichkeit der Aussagen auf der Hand, eine Erklärung dafür jedoch nicht. Ausserdem widersprechen die Schilderungen des Beschwerdeführers auch dem Amtsbericht der Kantonspolizei Bern. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwer- deführer auch in der Spitalgasse und im Storchengässchen in Bern bewegt hat, al- so in entgegengesetzter Richtung zum Parkplatz beim COOP. Für diese Wider- sprüche kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Begründung liefern. In seinen Einvernahmen stellt er sich indessen häufig auf den Standpunkt, sich nicht mehr zu erinnern (z.B. mehrmals im Protokoll seiner Einvernahme vom 21. Juli 2016, ab Z. 136 ff.), was in Anbetracht der kurzen verstrichenen Zeit nicht überzeugt. 4.4 Es kommt hinzu, dass sich die Frage nach dem Grund für die Reise angesichts der langen Fahrt von Paris nach Annemasse und von dort aus nach Bern, nur um je- manden – notabene einen langjährigen Freund (vgl. unten Ziffer 4.5) – kurz in eine Bank zu führen, geradezu aufgedrängt hätte. Der Beschwerdeführer macht als Grund für die Fahrt zwar geltend, er hätte von E.________ dafür EUR 300.00 er- halten sollen, das Geld sei ihm aber noch nicht ausbezahlt worden (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 57). Dem widerspricht aber die Aussage von E.________, wonach mit dem Beschwerdeführer kein Geld für die Fahrt ver- einbart gewesen sei (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 295 f.). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer berichtete, E.________ habe während der gesamten Fahrt von Annemasse nach Bern telefoniert, hauptsächlich mit einem Mann. Dieser habe immer gesagt, dass sie sich beeilen sollten. Zwischendurch ha- be E.________ auch mit einer Frau gesprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihre Stimme gehört, sie habe „Zigeunerisch“ gesprochen (Protokoll Hafteröffnung vom 30. Juni 2016, Z. 102 ff. und 124 ff.). Diese Aussagen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer sowohl das von E.________ als auch das vom jeweiligen Gesprächspartner Gesprochene mithören und zumindest teilweise verstehen konn- te. In Anbetracht der Umstände der Fahrt und durch die bei den Gesprächen im Auto erhaltenen Informationen dürfte der Beschwerdeführer zumindest erkannt ha- ben, dass ein deliktisches Vorhaben in der Bank geplant war. Gemäss Aussage von E.________ wurde der Beschwerdeführer ausserdem damit beauftragt, Papier und Klebeband zu besorgen, das für die Herstellung des Pake- tes benötigt wurde, welches wiederum mit dem Geldpaket in der Bank ausge- tauscht werden sollte (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 530 ff.). Hergestellt wurde das Papier-Paket schliesslich im Hotel in Annemasse, am Mor- 5 gen vor der Fahrt nach Bern (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 545 ff.). Da E.________, F.________ und der Beschwerdeführer ein gemeinsames Zimmer hatten (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 322 ff.), liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Herstellung des Paketes zumin- dest mitbekommen hat. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, von den beiden Hauptbeschuldigten E.________ und F.________ entlastet zu werden. Wenn E.________ bei seiner Einvernahme am 28. Juli 2016 aussagte, der Beschwerdeführer habe mit dem Diebstahl nichts zu tun gehabt, dürfte er damit aber bloss die Handlungen in der Bankfiliale gemeint haben. Immerhin sagte E.________ im nächsten Satz, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer realisiert habe, worum es gehe. Mit anderen Wor- ten kann gestützt auf diese Aussage ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Allein aus der Tatsache, dass I.________ den Beschwer- deführer an ihrer Befragung nicht erwähnte, kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dass der Beschwerdeführer von den Mit- beschuldigten nicht belastet bzw. entlastet wird, reicht nach dem Gesagten nicht aus, um den gegen den Beschwerdeführer bestehenden dringenden Tatverdacht zu zerstreuen. Die Vorinstanz hat ausserdem darauf hingewiesen, dass zwischen dem Beschwer- deführer und E.________ eine langjährige Freundschaft besteht. Der Beschwerde- führer selbst bestreitet eine Freundschaft zu E.________. Er gab indessen zu Pro- tokoll, E.________ und dessen Familie seit rund 20 Jahren zu kennen, mit E.________ früher geboxt zu haben und mit ihm ein bis zwei Mal im Monat zu tele- fonieren (Einvernahme Beschwerdeführer vom 11. Juli 2016, Z. 243 ff.). Ausser- dem lebte der Beschwerdeführer mit E.________ in Frankreich in der gleichen Wohnung, ohne dafür Miete bezahlen zu müssen (Einvernahme E.________ vom 28. Juli 2016, Z. 300). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer bestehenden Freundschaft zwischen den beiden Personen ausgegangen. Diese könnte ein na- heliegender Grund dafür sein, dass der Beschwerdeführer von E.________ nicht unnötig belastet wird. 4.6 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seinen Aussagen bereits mehrmals im Kan- ton Bern aufgehalten. Unter anderem sei er am 22. April 2014 in der Region um den Bubenbergplatz in Bern gewesen. An diesem Tag habe ein Treffen zwischen zwei unbekannten Tatbeteiligten und dem Geschädigten G.________ in der Filiale der H.________ am Bubenbergplatz stattgefunden. Daneben habe sich der Be- schwerdeführer am 17. März 2016 in Gstaad aufgehalten. Dies würden die Anten- nenstandorte und die gespeicherte Zielangabe seines Navigationsgerätes belegen, wobei er letzteres am Tag seiner Festnahme angeblich zu ersten Mal verwendet habe. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft im Haftverfahren nicht alle vorläufigen Unter- suchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbe- standteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersu- chungshaft sprechen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Macht die Staatsanwaltschaft also Belastungstatsachen geltend, die den dringenden Tatverdacht gegen den Be- 6 schwerdeführer belegen sollen, müssen sich diese nach der Praxis der Beschwer- dekammer in Strafsachen aus den Haftakten selber ergeben (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 3. f.). Die Belege der Auswertung der Antennenstandorte bzw. des Navigationsgerätes liegen der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft reichte einzig das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 ein, welches zeigt, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Vorhalte gemacht wur- den. Dies reicht nicht aus, um daraus Belastungstatsachen zur Begründung des dringenden Tatverdachts ableiten zu können. 4.7 Dessen ungeachtet wird aus den aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen und im Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass dieser seinen Tatbeitrag zu vertuschen versucht. Es handelt sich dabei keineswegs um unbedeutende De- tails. Die Widersprüche machen vielmehr deutlich, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers – auch diejenigen zu seinem Tatbeitrag und zu seinem Wissen um das deliktische Vorhaben – kaum glaubhaft sind. Es bestehen insgesamt genü- gend konkrete Verdachtsmomente, die den Beschwerdeführer einer irgendwie ge- arteten Beteiligung am Diebstahl dringend verdächtig machen. Um welche Art von Tatbeitrag es dabei geht, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich seit der Haftanordnung verdichtet und ist mithin zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a – c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon- kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Per- son, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kon- takte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Strafverfahren seien von ihm keine weiteren relevanten Auskünfte zu erwarten im Zusammenhang mit seiner Rolle oder jener der Mitbeschuldigten. Gleiches gelte für die Mitbeschuldigten, wel- che sich bereits abschliessend zu seiner Rolle geäussert hätten. Es sei nicht er- 7 sichtlich, inwiefern seine Anwesenheit im Strafverfahren noch nötig sein sollte. E.________ und F.________ seien vollumfänglich, I.________ dem Grundsatz nach geständig. Ihre Aussagen seien mehrheitlich übereinstimmend. Es möge rich- tig sein, dass er nach einer Haftentlassung nach Frankreich oder Rumänien zurückkehre. Dadurch sei aber noch keine Fluchtgefahr begründet. Es bestehe für ihn kein Anlass, sich dem Strafverfahren oder dem Vollzug einer Strafe zu entzie- hen. Vielmehr dürfe er mit einem Freispruch rechnen. Eine Verurteilung komme höchstens wegen Gehilfenschaft infrage, aber nicht mit Vorsatz auf die zur Diskus- sion stehende Deliktssumme. Seine Vorstrafen lägen entweder weit zurück oder seien Bagatelldelikte. Eine unbedingte Freiheitsstrafe stehe selbst im Fall einer An- klageerhebung nicht im Raum. Daraus könnten also keine Fluchtanreize begründet werden. Eine internationale Ausschreibung sei ausserdem nicht in seinem Sinn, weil er auf die internationale Mobilität angewiesen sei, da er den Lebensunterhalt für seine Familie in Frankreich verdienen müsse. 5.3 Der Beschwerdeführer lebt in Frankreich und Rumänien und hat keinen Bezug und keine Bindungen zur Schweiz. Er hat hier weder eine Arbeitsstelle noch eine ande- re gesicherte Einkunft. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass er bei einer Ent- lassung wohl nach Frankreich oder Rumänien zurückkehren werde. In Frankreich hat er keinen festen Wohnsitz und ist dort nicht angemeldet. Ein Untertauchen in diesem Land wäre für ihn problemlos möglich. Der Beschwerdeführer ist gut ver- netzt in Frankreich, insbesondere mit anderen Rumänen. Aufgrund der persönli- chen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Fluchtgefahr zu bejahen. Dem In- diz der Schwere der drohenden Strafe kommt daher keine ausschlaggebende Be- deutung zu. Der Fluchtanreiz ist zwar erheblich niedriger, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO). Selbst wenn aber im aktuellen Zeitpunkt damit zu rechnen wäre, dass das urteilende Gericht eine bedingte Strafe aussprechen werde, stünde dies der An- nahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 14 191 vom 13. Juni 2014 E. 4.4; BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4). Die neuste Befragung des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 hat ausser- dem gezeigt, dass von diesem sehr wohl noch weitere relevante Auskünfte im Zu- sammenhang mit seiner Rolle bei der Tatbegehung zu erwarten sind. Dass der Be- schwerdeführer für weitere Befragungen freiwillig in die Schweiz reisen würde, ist kaum vorstellbar. Damit ist die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu bejahen. Ausführungen zur Frage der Kollusionsgefahr erübrigen sich. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft 8 liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsatz, wonach die Möglichkeit des bedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ausser Acht zu lassen sei, gelte nicht absolut. Stehe mit praktischer Sicherheit fest, dass das erst- instanzliche Gericht auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkenne, dürfe und müsse dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Eventualiter werde ausserdem beantragt, die Haft bis längs- tens 15. September 2016 zu beschränken. Angesichts der schwachen Verdachts- lage sei es geboten, die Untersuchung voranzutreiben und abzuschliessen. Insbe- sondere sei nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen notwendig sein sollen, um noch etwas Sachdienliches herauszufinden. 6.3 Im jetzigen Stadium der Untersuchung kann nicht mit praktischer Sicherheit von einer bedingten Strafe ausgegangen werden. Die neusten Erkenntnisse gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft werfen vielmehr ein neues Licht auf den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Ausserdem hat die Staatsan- waltschaft im Antrag auf Haftverlängerung aufgezeigt, welche Ermittlungshandlun- gen sie noch durchführen will. Darauf wird verwiesen. Die Untersuchung wird aus- reichend vorangetrieben. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer in Strafsachen keine Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- gefahr zu bannen vermöchten. Die dreimonatige Verlängerung der Untersuchungs- haft erweist sich somit als verhältnismässig. Insgesamt rückt die Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Auch der Eventualantrag des Be- schwerdeführers auf Befristung der Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016 ist daher abzuweisen. 7. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10