7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Entschädigungswürdiger Aufwand ist den Beschwerdeführern nicht entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.