4 Festzuhalten ist demnach, dass vorliegend noch nicht alle mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Beweismassnahmen durchgeführt wurden und dementsprechend nachzuholen sind. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne der Erwägungen fortzuführen und weitere Beweise zu erheben (Art. 397 Abs. 3 StPO).