Sie bezeichnet es vielmehr als „etwas unglücklich“, dass an den inneren Schubladen des Schrankes sowie an den einzelnen Schmuckbehältnissen keine Spurensuche durchgeführt worden sei. Sie hält den Verzicht auf diese Ermittlungshandlung dennoch für vertretbar, weil von einer (wie hier) umsichtigen Täterschaft zu erwarten sei, dass sie sich in Acht nehme, keine daktyloskopischen Spuren zu hinterlassen. Dass eine Untersuchung auf daktyloskopische Spuren insbesondere der Schmuckbehältnisse, aber auch an innenliegenden Stellen des einschlägigen Schrankes offensichtlich aussichtlos sein würde, wird indes zu Recht nicht geltend gemacht.