Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei auch die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen.