6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist das Verfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, welche für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.