Näher werde indes nicht auf diese wesentliche Unterlassung eingegangen. Dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, es sei denkbar, dass der Flachmann verloren gegangen sei, würden sie als unbewiesene Behauptung zurückweisen. Der Beschwerdeführer 1 habe klar vor Augen, wo der Flachmann am Abend des 8. Mai 2016 gewesen sei. Auf die Tatsache, dass ihr Hund keiner fremden Person Zutritt in die Wohnung erlaube, werde ferner nicht eingegangen; offenbar würden Gegenargumente fehlen.