3 5. In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer, sie hätten Mühe zu verstehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, es seien ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie seien Opfer, nicht Täter. Mit Genugtuung würden sie jedoch zur Kenntnis nehmen, dass der Umstand, dass keine Spurensuche durchgeführt worden sei, als «etwas unglücklich» bezeichnet werde. Näher werde indes nicht auf diese wesentliche Unterlassung eingegangen.